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   BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66   

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https://dejure.org/1969,5059
BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66 (https://dejure.org/1969,5059)
BSG, Entscheidung vom 17.10.1969 - 3 RK 82/66 (https://dejure.org/1969,5059)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 1969 - 3 RK 82/66 (https://dejure.org/1969,5059)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherte Krankheit - Alkoholismus - Alkoholabhängigkeit - Heilungsbedarf - Leistungspflicht der Krankenkasse - Zwangsweise Krankenhausunterbringung - Pflegefall

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 179
  • VersR 1970, 346
  • DB 1970, 984
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.06.1968 - 3 RK 63/66

    Streit zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger über die Notwendigkeit einer

    Auszug aus BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66
    gebessert oder auch nur vor Verschlimmerung bewahrt werden kann (vgl BSG 28, 114 und Urteil des Senats vom 22c xovem- .
  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66
    Das LSG geht zutreffend davon aus, daß Trunksucht (chronischer Alkoholismus) eine Krankheit sein kann, die Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst° Dabei braucht der Senat auch im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, wie der versicherungsrechtliche Krankheitsbegriff (vgl° BSG 26, 288, 289) in Trunksuchtsfällen im einzelnen abzugrenzen ist (vgl" dazu Krasney in "partner", Monatszeitschrift des Evszesamtverhandes Abäehr der zur.
  • BSG, 29.01.1959 - 3 RK 71/55

    Zur Wirksamkeit des gemeinsamen Erlaß des RAM und des RMJ, sogenannter

    Auszug aus BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66
    Von dieser Auffassung geht auch das nordrhein-westfälische Unterbringungsgesetz in 5 17 Abs° 1 aus; danach kann nämllich auch ein Träger der Sozialversicherung für eine nach diesem Gesetz durchgeführte Anstaltsunterbringung kosten- "pflichtig sein" Die gleiche Auffassung liegt ferner der Kostenregelung des sog° Halbierungserlasses bei Unterbrinzugrunde (vgl° dazu BSG 9, 112, gung von Geisteskranken.
  • BSG, 25.06.1964 - 4 RJ 425/63
    Auszug aus BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66
    vielmehr gerade in Trunksuchtsfällen auch psychothe1apeuti.schc Maßnahmen und der Einsatz von "natürlichen" Heilmitteln und -methoden wie einer ärztlich angeordneten und geleiteten Beschäftigungs- oder Arbeitsbehandlung (vgl° SozR Nr° 21 zu 5 184 RVÖ am Ende; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 16° Auflo, % 182 RVG, Anm° 4 a unter "Beschäftigungetherapie" und "Psychotherapie")c Ist ein trunksüchtiger Versicherter in diesem Sinne (noch) behandlungsfähig und (schon) behandlungsbedürftig, so ist er ohne Rücksicht auf die Ursache seines Zustandes krank° Daß der Ursache der Behandlungsbedürftigkeit für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, hat der Senat schon früher entschieden (vgle BSG 15, 240 und 18, 257 für eine durch übermäßigen Alkoholgenuß bzw= schuldhafte Beteiligung an einer Schlägerei verursachte Krankheit)° Durchbrechunten dieses Grundsatzes bedürfen einer ausdrücklichen gesetz- 1fchen Vorschrift (vgl 5 192 RVG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Versagung des Krankengeldgg zuläßt)= Für die -gänzliche oder teilweise- Versagung von @aghleistungen der Krankenversicherung fehlt @ an einer entsprechen» den Ausnahmenorm (vgl° demgegenüber BSG 21, 163 zum Wegfall des Rentenanspruchs bei alkoholbedingter Berufsunfähigkeit nach @ 1277 RVG)°.
  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 81/77
    Der erkennende Senat hat dazu wiederholt festgestellt, daß eine Krankheit nicht nur dann behandlungsbedürftig ist, wenn therapeutische Maßnahmen die Heilung oder Besserung eines Leidens oder die Verhütung einer Verschlimmerung erwarten lassen, sondern auch dann, wenn die Behandlung nur auf Linderung der Beschwerden gerichtet ist oder lediglich bezweckt, das Leben für eine begrenzte Zeit zu verlängern (Urteil vom 27. August 1968 - 3 RK 27/65 - BSGE 28, 199, 201 [BSG 27.08.1968 - 3 RK 27/65]; Urteil vom 17. Oktober 1969 - 3 RK 82/66 - SozR RVO § 184 Nr. 23; Urteil vom 18. November 1969 - 3 RK 24/68 - a.a.O.).

    Dagegen besteht keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse, wenn eine ärztliche Behandlung keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr bietet und die Anstaltspflege deshalb im wesentlichen nur noch um ihrer selbst willen und nicht im Rahmen eines zielstrebigen Heilplanes durchgeführt wird (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1969 a.a.O. für den speziellen Fall der Behandlung einer Trunksucht).

    So hat der erkennende Senat Krankenhauspflegebedürftigkeit noch angenommen, wenn der Zustand des Kranken lediglich die ärztliche Anordnung und Überwachung von Pflegemaßnahmen erfordert (Urteil vom 27. August 1968 a.a.O.) oder bei den Bemühungen, einen Suchtkranken zur Sauberkeit, Körperpflege und Ordnung zu erziehen, noch therapeutische Gesichtspunkte mitsprechen (Urteil vom 17. Oktober 1969 a.a.O.).

  • BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69
    des Versicherten euer im öffentlichen Interesse lag" Ilm vorliegenden Fall war die Krankenhauspflege entgegen der Ansicht des LSG notwendige Wenn auch die Einweisung des Me durch die Polizei und der Beschluß des Amtsgerichts erkennen ließen, daß auch sicherheitspolizeiliche Gründe für die Einweisung in das Krankenhaus bestimmend waren, so ent- .hob das die beklagte Krankenkasse ebensowenig wie im Fall der zwangsWeisen Unterbringung eines suehtkranken Versicherten (vgl° Urteil vom 17° Oktober 1969 - 3 RK 82/66 - in'SozR @ 184 RVG Nr" 23) der früfung, ob dem Versicherten Krankenhauspflege zu gewähren ist° Diese Prüfung mußte zur Anerkennung der Leistungspflieht führen° In dem Schreiben des Krankenhauses vom 10° April 1964 heißt es, es liege ein regelwidriger geistiger Zustand vor, der den Krankenhausaufenthalt erforderlich mache, dieser Aufenthalt sei erforderlich zur "Heilbehandlung mit Verwahrung"° Neeh deutlicher ergibt'sieh schließlich die Behandlungsbedürftigkeit des M° aus der Antwort des Nervenkrankenhauses Haar vom 29° September 1964 an die Beklagte: Mo befinde sich wegen Schizophrenie in Behandlung im Nervenkrankenhaus; es liege ein Behandlungsfall, kein Bflegefall vorc Spätestens in diesem Augenblick hätte die Beklagte die streitigen Kosten übernehmen müssen; ihre Ablehnung war unbereehtigt" so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war" Die Klage ist aber in Höhe von 10105"99 DM begründet; nur.
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